Sie sind hier: Unternehmen / AGBs
Sonntag, 05. September 2010

AGBs

Verkaufs- und Lieferbedingungen

Stand September 2005

Wir liefern grundsätzlich nur zu den nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen.  Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Gemeinsame Bestimmungen

Angebot und Annahme

  1. Wir sind an unsere schriftlichen Angebote 2 Wochen ab Abgabe derselben gebunden.  Unvorhersehbare technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht der angebotenen Waren bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
  2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
  3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht von uns zu vertreten ist.  Ist der Kunde Verbraucher, sind wir nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn unser Lieferant das kongruente Deckungsgeschäft aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht ausführt. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird, soweit bereits erbracht, unverzüglich zurückerstattet.

Preisangaben

Sämtliche Preisangaben sind Nettopreise.  Die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer wird vom Kunden zusätzlich geschuldet und in der Rechnung gesondert ausgewiesen. 

Zahlungsweise und -mittel

  1. Zahlungen hat der Kunde in bar, durch Überweisung auf ein von uns benanntes Konto oder durch Erteilung einer Einzugsermächtigung auf ein mit ausreichender Deckung versehenes Bankkonto, zu leisten.  Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Bankübliche Spesen für die Einlösung von Schecks oder Wechseln gehen zu Lasten des Käufers.
  2. Sollten uns Tatsachen bekannt werden, welche Zweifel an der Bonität des Kunden begründen, sind wir berechtigt, die vereinbarte Zahlungsweise zu kündigen und nur noch gegen Vorkasse zu liefern.

Fälligkeit und Verzug

  1. Bei Warenlieferungen verpflichtet sich der Kunde, den Kaufpreis für die Ware innerhalb von 10 Tagen nach deren Erhalt zu zahlen (Zahlungsfrist). Der Kunde kommt, ohne dass es einer Mahnung bedürfte, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB).
  2. Werden Montagearbeiten ausgeführt, beginnt die Zahlungsfrist mit der Abnahme der Montagearbeiten als im wesentlichen vertragsgerecht. §4 Abs. 1 S. 2 gilt entsprechend.  Das Recht, Abschlagszahlungen für abgeschlossene Teilleistungen oder in regelmäßigen Zeitabschnitten zu verlangen, wird hiervon nicht berührt.
  3. Vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens, ist die fällige Forderung bei Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB mit 5%-Punkten über dem Basiszins, bei Unternehmer im Sinne des § 14 BGB mit 8%-Punkten über dem Basiszins, zu verzinsen.

Aufrechnung

  1. Der Käufer darf gegen unsere Kaufpreisforderung nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
  2. Gerät der Kunde mit der Bezahlung einer unserer Forderungen in Verzug, so werden weitere mit dem Kunden bestehende Forderungen sofort zur Zahlung fällig.  Wir sind dann weiter berechtigt, Barzahlungen vor einer eventuellen weiteren Lieferung zu verlangen.

Gefahrtragung

  1. Wir tragen die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware bis zum Erfüllungsort.  Wird die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versendet, geschieht dies ausschließlich auf Kosten und Risiko des Kunden.  Wir haften nur für die sorgfältige Auswahl des Transportmittels. 
  2. Das Beladen des Transportfahrzeugs am Erfüllungsort und das Entladen an der vom Kunden benannten Stelle liegen im Verantwortungsbereich des Kunden.  Der Kunde trägt für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen die Verantwortung.

Anwendbares Recht - Gerichtsstand

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen Internationalen Privatrechts, des UN-Kaufrechts und sonstiger zwischenstaatlicher Vereinbarung finden keine Anwendung.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist unser Geschäftssitz.  Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, seinen Wohnsitz nach Abschluss des Vertrages ins Ausland verlegt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.

Zusätzliche Bedingungen bei Warenlieferungen Liefertermine; Fixgeschäfte

Solange nicht ausdrücklich die im Angebot oder der Auftragsbestätigung genannten Lieferfristen und –termine als Fixtermine gekennzeichnet sind, bedarf es für den Eintritt des Verzuges einer ausdrücklichen angemessenen Nachfristsetzung durch den Kunden.

Haftungsausschluss

Bei Lieferungen flüssiger, gasförmiger oder loser Waren hat der Empfänger für einen einwandfreien technischen Zustand seiner Tanks oder sonstigen Lagerbehälter zu sorgen und den Anschluss der Abfüllleitungen an sein Aufnahmesystem in eigener Verantwortung zu veranlassen.  Unsere Verpflichtung beschränkt sich auf die Bedienung der fahrzeugeigenen Einrichtung.  Soweit unsere Mitarbeiter beim Abladen bzw. Abtanken darüber hinaus behilflich sind und hierbei Schäden an der Ware oder sonstige Schäden verursachen, handeln sie auf das alleinige Risiko des Käufers und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen.

Leihbehälter, Miete und Rückgabe

  1. Sofern die Lieferung der Waren in Leihgebinden erfolgt, sind die Leihgebinde spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eintreffen beim Käufer von diesem in entleertem, einwandfreiem Zustand auf seine Rechnung und sein Risiko an den Erfüllungsort, oder einen von uns zuvor benannten Ort zurückzusenden; Mehrkosten die durch die Versendung an den von uns benannten Ort entstehen, gehen zu unseren Lasten.  Maßgebend für die Beurteilung des Zustandes der Gebinde oder Leihbehälter ist der Eingangsbefund am Erfüllungsort. 
  2. Kommt der Käufer mit der in Absatz 1 genannten Verpflichtung in Verzug, sind wir berechtigt, für die über 30 Tage hinausgehende Zeit eine angemessene Gebühr zu berechnen und nach erfolgloser Fristsetzung zur Rückgabe unter Anrechung der vorgenannten Gebühr den Wiederbeschaffungspreis zu verlangen.
  3. Die angebrachten Kennzeichen, sonstige Hinweise und Prüfplaketten, dürfen nicht entfernt werden.  Das Leihgebinde darf nicht vertauscht und nicht mit anderem Gut befüllt werden.  Für Wertminderungen, Vertauschen und Verlust haftet der Käufer ohne Rücksicht auf Verschulden.  Eine Verwendung als Lagerbehälter oder Weitergabe an Dritte ist unzulässig, soweit dies nicht vorher vereinbart ist.

Standzeiten

Erfolgt eine Anlieferung der Waren auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, gehen Standzeiten des Lieferfahrzeugs, die über die übliche Ent- und Beladezeit hinausgehen, zu Lasten des Kunden; es sei denn, wir hätten die Überschreitung der Standzeiten zu vertreten.  Diese Standzeiten sind angemessen zu vergüten.

Eigentumsvorbehalt

Nr. 1)   Ist der Käufer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gilt:  Das Eigentum an der Ware geht erst mit restloser Bezahlung des Kaufpreises auf den Käufer über.

Nr. 2)   Ist der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gilt:

  1. Das Eigentum an der Ware geht erst mit restloser Bezahlung des Kaufpreises und aller anderen, auch der künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns, auf den Käufer über.  Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders gekennzeichnete Forderungen geleistet werden.  Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.  Das Eigentum geht auf den Käufer spätestens in dem Zeitpunkt über, in dem wir unstreitig keine Forderung mehr gegen Ihn haben.  Falls sich der Käufer im Verzug mit seinen Leistungspflichten befindet, sind wir berechtigt, ohne Rücktrittserklärung die Vorbehaltsware herauszuverlangen:  In der Rücknahme der Ware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies schriftlich erklären.
  2. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware auf Veranlassung des Käufers erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten.  Wir gelten als Hersteller im Sinne des § 950 BGB und erwerben Eigentum an den Zwischen- und Endprodukten im Verhältnis des Forderungswertes.  Das Gleiche gilt bei Verbindungen oder Vermischung i. S. d. §§ 947, 948 BGB von Vorbehaltsware mit fremden Waren.
  3. Solange der Verkäufer seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt, ist er zur Weiterverwendung der Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsgang, sowie zur Einziehung der sich hieraus ergebenden Forderungen befugt.  Der Käufer tritt hiermit die durch die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Ansprüche gegen Dritte zur Sicherung unserer Forderungen an uns ab.  Veräußert der Käufer die Ware, an der wir gemäß Absatz 2 nur anteiliges Eigentum haben, so zediert er uns die Ansprüche gegen die Dritten zum entsprechenden Teilbetrag. Verwendet der Käufer die Vorbehaltsware im Rahmen eines Werk- (oder ähnlichen) Vertrages, so tritt er die (Werklohn-) Forderung in Höhe des Rechnungswertes unserer hierfür eingesetzten Waren an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.  Übersteigt der Wert der uns abgetretenen und sonst gestellten Sicherheiten die Gesamtforderung gegen den Käufer um mehr als 20 %, so sind wir zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
  4. Kommt der Käufer mit seiner Leistung in Verzug, sind wir berechtigt, die Abtretung der Forderung den Schuldnern anzuzeigen.  Der Käufer ist verpflichtet, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten, uns alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und eine Auflistung seiner Schuldner, an die unserer Waren geliefert wurden, vorzulegen.  Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.

Gewährleistungsrechte, Prüf- und Rügenpflichten des Käufers

  1. Wir leisten für Mängel der Ware primär Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. 
  2. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.  Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter zweimaliger Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben nur dann ein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu, wenn dieser von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.  Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn durch den Mangel das Leben oder die Gesundheit beeinträchtigt wurden.
  3. Der Käufer muss uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Wird die Ware in Versandstücken geliefert, so hat er zusätzlich die Etikettierung eines jeden einzelnen Versandstücks auf  Übereinstimmung mit der Bestellung zu überprüfen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  4. Wird die Ware in Tankwagen oder Tanks geliefert, die nicht beim Käufer verbleiben, so hat er die öffentlich-rechtlich vorgeschriebenen Transportbegleitpapiere auf Übereinstimmung mit der Bestellung zu überprüfen. Außerdem hat er sich vor dem Abtanken durch eine Probe von der vertragsgemäßen Beschaffenheit der Ware zu überzeugen.
  5. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. Haftungsbeschränkungen Wir haften grundsätzlich nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen.  Satz 1 gilt nicht, wenn die Pflichtverletzung zu einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit führt. 

Verjährung von Ansprüchen

  1. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Ware.
  2. Im übrigen verjähren Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzung in der gesetzlichen Verjährungsfrist. Erfüllungsort Erfüllungsort für die sich aus dem Vertrag für uns ergebenden Leistungspflichten ist für beide Parteien unser Geschäftssitz in 86508 Rehling, Raiffeisenstraße 2 -4. 

Zusätzliche Bedingungen bei Montagen, Montagepreise

  1. Mangels abweichender Vereinbarung gelten unsere im Zeitpunkt der Auftragserteilung oder Auftragannahme gültigen Stundensätze für Montagen.
  2. Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage der uns vorliegenden Regieberichte unserer Mitarbeiter, die vom Kunden abgezeichnet sein sollen.

Ausführungsfristen

  1. Verzögert sich die Montage durch den Eintritt von Umständen, die von uns nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Frist ein, dies gilt auch, wenn solche Umstände eintreten, nachdem wir in Verzug geraten sind.
  2. Ist für die Abnahme der Montagearbeiten ein Test- oder Probelauf vereinbart, ist die Montage- oder Ausführungsfrist für die Arbeiten eingehalten, wenn innerhalb dieser Frist die Montagearbeiten soweit fertig gestellt sind, dass der Test- oder Probelauf durchgeführt werden kann.

Abnahme

  1. Die Abnahme der Montageleistungen erfolgt nach Mitteilung an unseren Kunden, dass die Montagearbeiten beendet sind.
  2. Findet eine ausdrückliche Abnahme nicht statt, gilt die Montage als Abgenommen, wenn der Kunde die Montageleistungen während einer Dauer von 2 Wochen nach Beendigung der Montagearbeiten nutzt, oder nutzen könnte, und der Kunde gemeinsam mit der Mitteilung, dass die Montage abgenommen werden kann, auf die Folgen der Nutzung oder Nutzungsmöglichkeit hingewiesen wurde.